Mit 3G durch die 4. Welle tanzen
Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen. Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den Schülerausweis. Ausgenommen sind auch sechs- und siebenjährige Kinder, die noch nicht eingeschult sind.
Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt in folgenden Bereichen und das betrifft auch uns: Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen.
Auszug aus der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg